Nachhaltige Gebäudekonzepte im Nichtwohnungsbau
Energiepolitik
Bis 4. Jänner 2006 muss die Richtlinie der EU über die Gesamt-Energieeffizienz
von Gebäuden, die seit Jänner 2003 in Kraft ist, in nationales Recht
umgesetzt sein. Eine ambitionierte Umsetzung fördert eine integrierte Planung
und setzt Anreize für energieeffizientes Bauen.
Die EU-Richtlinie und mögliche Konsequenzen für die österreichische Baupraxis
Die Gebäuderichtlinie gibt vor, dass die folgenden Maßnahmen zur Erhöhung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in nationales Recht umgesetzt werden müssen:
In Österreich fällt die Umsetzung der Gebäuderichtlinie vorwiegend in die Kompetenz der Bundesländer. Ziel der österreichischen Umsetzung sollte sein, Methode, Mindeststandards und Energieausweise für alle Bundesländer einheitlich festzulegen. In einem geringeren Ausmaß, beispielsweise im Wohnrecht, ist auch Bundesrecht von der Richtlinie berührt.
Effizienz im Detail
Für die gesamtheitliche Berechnung der Gesamtenergieeffizienz sieht die
Richtlinie vor, dass jedenfalls neben Gebäudehülle, Heizungsanlage
und Warmwasserversorgung auch Klimaanlage, Belüftung und, bei Nutzbauten,
auch eingebaute Beleuchtung zu berücksichtigen sind (siehe Kasten).
Die festzulegenden Mindeststandards stellen Anforderungen an die Gesamteffizienz
der Gebäude dar, wobei zwischen neuen und bestehenden Gebäuden, sowie
unterschiedlichen Gebäudekategorien unterschieden werden kann. Diese Mindestanforderungen
müssen alle fünf Jahre überprüft und gegebenenfalls an den
Stand der Technik angepasst werden. Für neue Gebäude mit einer Nutzfläche
von mehr als 1.000 m² kommt zusätzlich die verpflichtende Prüfung
der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten,
innovative Energieversorgungssysteme (dezentrale Versorgungssysteme auf Grundlage
erneuerbarer Energieträger, Kraft-Wärme-Kopplung, Fern-/Blockheizung
oder -kühlung, u.s.w.) einzusetzen. Mindeststandards werden aber auch für
bestehende Gebäude mit über 1.000 m² Nutzfläche zu setzen
sein, wenn diese einer umfassenden Sanierung unterzogen werden.
Bei Neubau, Verkauf und Vermietung von Gebäuden wird künftig ein Energieausweis
über die Gesamteffizienz vorzulegen sein. Neben Referenzwerten wie gültigen
Rechtsnormen und Vergleichskennwerten, die einen Vergleich und eine Beurteilung
der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes ermöglichen, muss dieser auch
Empfehlungen für die kostengünstigste Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz
enthalten. In öffentlich zugänglichen Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche
von über 1.000 m² wird der Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit
gut sichtbaren Stelle anzubringen sein. Die Gültigkeit dieser Energieausweise
ist jeweils mit zehn Jahren beschränkt.
Die weiteren Bestimmungen der Gebäuderichtlinie haben die Inspektion von
Heiz- und Klimaanlagen sowie die Durchführung der Maßnahmen (Erstellen
der Energieausweise, Inspektionen) durch unabhängige qualifizierte Fachleute
zum Inhalt und betreffen die Baupraxis nicht oder nur indirekt.
Insbesondere außerhalb des Baurechts - in den energierelevanten Bestimmungen
der Wohnbau- oder Wohnhaussanierungsförderung - haben Ansätze der
Gesamtenergiebewertung, wie sie mit der EU-Gebäuderichtlinie umfassend
vorgeschrieben werden, zum Teil bereits Eingang in die Praxis gefunden. So finden
Energiekennzahlen in Form des Heizwärmebedarfs bereits breite Anwendung
in allen Bundesländern. Oberösterreich, die Steiermark und Salzburg
schreiben bei Bauvorhaben für beheizte Gebäude einen Energieausweis
vor, wobei jedoch weiter reichende Bestimmungen zur Gültigkeitsdauer, über
Empfehlungen und die Anbringung in öffentlichen Gebäuden weitgehend
fehlen.
Konsequenzen für die Baupraxis
Da ein Großteil der Wohngebäude durch die Wohnbauförderung
unterstützt wird und damit die dort vorgegebenen höheren Standards
erfüllt, ist davon auszugehen, dass sich durch die Umsetzung der Gebäuderichtlinie
vor allem für den Nichtwohnungsbau Konsequenzen ergeben. Die Mindeststandards
und der Energieausweis auf Basis von Gesamtenergiekennzahlen werden eine integrierte
Planung fördern.
Nichtwohngebäude, also Dienstleistungsgebäude, orientieren sich bisher
lediglich an der Bauordnung, d. h. an höchstzulässigen U-Werten und
Mindestwirkungsgraden von Heizkesseln. Diese Bauvorschriften gehen implizit
davon aus, dass Energie in Gebäuden quasi ausschließlich für
Heizzwecke eingesetzt wird. Im Segment der Dienstleistungsgebäude (Bürogebäude,
Schulen, Krankenhäuser, Kaufhäuser usw.) entspricht dies jedoch kaum
der Realität. Zunehmend bestimmen dort Lüftung, Klimatisierung und
Beleuchtung den Energieeinsatz dieser Gebäude wesentlich.
Da es bisher praktisch keine energiebezogenen Vorschriften für diese Bereiche
gibt und steuernde Instrumente ähnlich der Wohnbauförderung für
Dienstleistungsgebäude fehlen, ist mit der EU-Gebäuderichtlinie für
diesen Sektor eine Verbesserung im effizienten Energieeinsatz - der derzeit
hinter die Wohngebäude zurückfällt - zu erwarten. Mit mehr als
einem Viertel der Gesamtemissionen aus dem Gebäudesektor sind die Dienstleistungsgebäude
eine keineswegs zu vernachlässigende Größe.
Ökologische Kriterien und niedrige Betriebskosten werden durch den Energieausweis
sichtbar(er). Für Unternehmen stellt die Möglichkeit einer gezielten
Platzierung dieser Kriterien im Rahmen seines Marketings gleichzeitig einen
Anreiz für effizientes Planen und Bauen dar.
Wie weit das Ziel der EU-Gebäuderichtlinie, die Gesamtenergieeffizienz
von Gebäuden zu erhöhen, tatsächlich in der Praxis erreicht wird,
hängt vorerst allerdings davon ab, wie ambitioniert die Richtlinie in österreichisches
Recht umgesetzt wird.
Die Vorgaben der EU-Richtlinie für Methoden zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz
Die Berechnung der Energiekennzahl umfasst mindestens:
und berücksichtigt, sofern relevant, den positiven Einfluss von:
Abbildung
1: Dienstleistungsgebäude,
wie etwa Bürogebäude, orientierten sich bisher lediglich an der Bauordnung,
d. h. an höchstzulässigen U-Werten und Mindestwirkungsgraden von Heizkesseln
Quelle: E.V.A.
*) Mag. Klemes Leitgöb ist Experte für "Gebäude und Contracting" in der Energieverwertungsagentur (E.V.A), leitgoeb@eva.ac.at, www.eva.ac.at [^]